Beschwerdeverfahren

Beschwerdeverfahren (§ 33 VGG)

Beschwerden sind in Textform (per Mail oder schriftlich) an die GWVR zu richten. Über die Beschwerden entscheidet innerhalb eines Monats die Geschäftsführung, die ihre Entscheidung schriftlich zu begründen hat. Gegen die Entscheidung der Geschäftsführung kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der Beirat, der seine Entscheidung ebenfalls schriftlich zu begründen hat. Gegenstand der Beschwerde kann jedes Handeln oder Unterlassen der GWVR sein, durch das Mitglieder oder Berechtigte in ihren wirtschaftlichen oder ideellen Interessen betroffen werden, insbesondere auch:

  1. die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
  2. die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
  3. die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
  4. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.

Außerdem kann die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt in den Fällen angerufen werden, die in den §§ 92, 93 VGG genannt sind.