Leistungsschutzrecht

Das Leistungsschutzrecht des Veranstalters

 

1. Schutzumfang des Leistungsschutzrecht des Veranstalters

 

Das Leistungsschutzrecht – im Urheberrechtsgesetz als verwandtes Schutzrecht bezeichnet – schützt künstlerische, wissenschaftliche und unternehmerische Leistungen, die keine individuellen Gestaltungen sind und damit einem urheberrechtlichen Schutz nicht zugänglich sind, ähnlich wie urheberrechtlich geschützte Werke. Geschützt sind u.a. die Leistungen der Tonträgerhersteller, der ausübenden Künstler, der Sendeunternehmen, Filmhersteller und eben der Veranstalter.

Der Schutz der Leistungen des Veranstalters ergibt sich aus § 81 UrhG. Dort heißt es:

Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu.

 

§ 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 UrhG lauten:

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
(2) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.

 

§ 78 Abs. 1 UrhG lautet:

(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung

1. öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a),
2. zu senden, es sei denn, dass die Darbietung erlaubterweise auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden ist, die erschienen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemacht worden sind,
3. außerhalb des Raumes, in dem sie stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Damit ist das Veranstalterrecht in Inhalt und Umfang ähnlich wie das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers. Allerdings steht dem Tonträgerhersteller in bestimmten Fällen ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu (z. B. im Fall des Senderprivilegs, § 78 Abs. 1 Nr. 2 UrhG), der dem Konzertveranstalter nicht zusteht.