Wahrnehmungsvertrag

Wahrnehmungsvertrag

 

WAHRNEHMUNGSVERTRAG

 zwischen

 MUSTER

(nachfolgend „Berechtigter“ genannt)

 und der

GESELLSCHAFT ZUR WAHRNEHMUNG VON VERANSTALTERRECHTEN (GWVR) mbH,

vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Johannes Ulbricht

Lenhartzstr. 15, 20249 Hamburg

 (nachfolgend „Verwertungsgesellschaft“ oder „GWVR“ genannt)

 wird folgender Vertrag geschlossen:

 

 §1

(1)  Der Berechtigte überträgt als Treugeber der GWVR alle Rechte und Ansprüche, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz für Veranstalter im Sinne von § 81 UrhG ergeben und diesen originär erwachsen sind, gegenwärtig auf den Berechtigten übertragen sind oder Ansprüche nach § 81 UrhG, die während der Vertragsdauer auf den Berechtigten übertragen werden (nachfolgend „Veranstalterrechte“ genannt) mit Ausnahme folgender Ansprüche

  • a) die Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (§ 54 UrhG);
  • b) die Vervielfältigung von Schulfunksendungen, sofern die hergestellten Aufnahmen nicht am Ende des folgenden Schuljahres gelöscht werden (§ 47 Abs. 2 UrhG);
  • c) die Vervielfältigung für Sammlungen zum Zwecke des Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauchs bis zu einer Auflage von 10.000 Stück (§ 46 Abs. 4 UrhG);
  • d) die Vervielfältigung und Verbreitung von Bild- oder Tonträgern für behinderte Menschen, soweit dies für die sinnliche Wahrnehmung erforderlich ist (§ 45a Abs. 2 UrhG);
  • e) die öffentliche Zugänglichmachung von Bild- oder Tonträgern für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG);
  • f) die Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven (§52 b UrhG);

(2)  Der Berechtigte überträgt im Einzelnen die folgenden Rechte: Das Recht der Sendung in Hörfunk und Fernsehen, das Recht der Lautsprecherwiedergabe, das Recht der Filmvorführung, das Recht der Aufnahme auf Ton-, Bildton- und andere Datenträger sowie das Recht zur Herstellung und Verbreitung von Ton-, Bildton und anderen Datenträgern, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung sowie die Rechte für Nutzungen, die druch technische oder rechtliche Weiterentwicklung der vorgenannten Nutzungsarten entstehen.

(3)  Der Berechtigte hat die Möglichkeit, auf Antrag eine vergütungsfreie nicht kommerzielle Lizenz für die vorgenannten Rechte zu erwerben, die ihn selbst oder andere Personen seiner Wahl zur nichtkommerziellen Nutzung berechtigt.

(4)  Die Rechteübertragung erfolgt territorial unbeschränkt, sofern der Berechtigte nicht schriftlich eine Beschränkung auf bestimmte Territorien erklärt. Die GWVR ist berechtigt, die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen auszuüben und auszuwerten. Dies umfasst das Recht, die ihr übertragenen Rechte ganz oder teilweise weiter zu übertragen, Nutzungen der Rechte nach eigenem Ermessen zu untersagen und die Untersagung in einer der GWVR zweckmäßig erscheinenden Weise gerichtlich und außergerichtlich durchzusetzen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Vergütungen für die Nutzung der Rechte und Schadensersatzzahlungen darf die GWVR im eigenen Namen entgegennehmen.

(5) Der Berechtigte wird der GWVR die für die Feststellung und Wahrnehmung seiner Rechte und Ansprüche erforderlichen Informationen und deren Belege zur Verfügung stellen und die Berechnungsgrundlagen, aufgrund derer diese Informationen ermittelt wurden, erläutern. Sofern ihm Rechte und Ansprüche übertragen wurden, wird er die Verträge auf Anforderung vorlegen. Insbesondere wird der Berechtigte der GWVR jeden Wechsel seiner Anschrift oder Änderungen der Firma sowie deren Insolvenz, sonstiges Ausscheiden aus dem Geschäftsverkehr oder den Verlust der Rechtsfähigkeit unverzüglich schriftlich anzeigen.

(6)  Die Ansprüche des Berechtigten gegen die GWVR sind nur mit Zustimmung der GWVR abtretbar.

§2

Zukünftige Änderungen oder Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrags – beispielsweise bezüglich neuer Nutzungsarten – gelten auch als Änderungen des vorliegenden Vertrags, sofern der Berechtigte der Abänderung oder Ergänzung nicht binnen zwei Monaten nach Absendung der schriftlichen Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen durch die GWVR durch postalisches Einschreiben ausdrücklich widerspricht. Auf diese Rechtsfolge ist er in der Mitteilung hinzuweisen.

§3

(1)  Im Falle des Todes eines Berechtigten wird der Wahrnehmungsvertrag mit dessen Rechtsnachfolger fortgesetzt. Der Rechtsnachfolger muss die Rechtsinhaberschaftdurch einen Erbschein oder sonstiger vom Nachlassgericht auszustellender Urkunden nachweisen. Bis zum Nachweis der Rechtsinhaberschaft ist die GWVR zu Auszahlungen nicht verpflichtet.

(2)  Jeder Rechtsnachfolger eines verstorbenen Berechtigten ist verpflichtet, den Todesfall innerhalb von vier Wochen nach Kenntniserhalt der GWVR mitzuteilen. Kommt ein zur Mitteilung Verpflichteter dieser Pflicht nicht nach und bewirkt die GWVR deshalb rechtsgrundlose Zahlungen, so ist die GWVR berechtigt, diese Zahlungen zurückzufordern, ohne dass von den Zahlungsempfängern ein Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Absatz 3 BGB geltend gemacht werden kann.

(3)  Werden innerhalb von zwei Jahren nach dem Tode des Berechtigten keine Ansprüche auf die Rechtsnachfolgegeltend gemacht und erreichen die für die unbekannten Rechtsnachfolger erfolgenden Gutschriften in zwei aufeinander folgenden Jahren die Höhe von 1.000,- € nicht, so endet der Wahrnehmungsvertrag zum Ende des darauf folgenden Geschäftsjahres.

(4)  Für juristische Personen gelten diese Regelungen entsprechend für den Fall der Insolvenz, Liquidation oder eines anderweitigen Verlusts der Rechtsfähigkeit.

§4

Der Vertrag beginnt mit dem Tage der Unterzeichnung durch die Parteien. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember eines Jahres gekündigt werden. Der Berechtigte kann innerhalb dieser Frist auch der GWVR Rechte seiner Wahl an Arten von Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen, und zwar jeweils für Territorien seiner Wahl. Die Kündigung und der Entzug von Rechten bedürfen der Schriftform. Mit der Beendigung des Vertrages gehen die Rechte ohne besondere Übertragung zum Schluss des Kalenderjahres an den Berechtigten zurück. Jedoch soll zur Vermeidung einer Störung der Auswertung von Veranstaltungsmitschnitten die Auseinandersetzung bezüglich der zurückfallenden Rechte in der Weise erfolgen, dass die Lizenznehmer der GWVR, deren Verträge vor Beendigung dieses Berechtigungsvertrages für die Nutzung von Rechten desausgeschiedenen Berechtigten abgeschlossen wurden und über den Zeitpunkt des Ablaufs des Berechtigungsvertrages hinaus bestehen, für die ganze Dauer ihrer Verträge zur Nutzung befugt bleiben. Die Verrechnung der demnach etwa noch auf den ausgeschiedenen Berechtigten entfallenden Erträge erfolgt nach den Bestimmungen des Verteilungsplanes der GWVR.

§5

(1)  Der Berechtigte garantiert, dass

  • a) er alleiniger Inhaber der von ihm angemeldeten Rechte ist und
  • b) dass die nach diesem Vertrag an die GWVR übertragenen Rechte nicht auf Dritteübertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind
  • c) und dass bei Vertragsschluss keine anderweitigen Verpflichtungen bestehen, die die in diesem Vertrag vereinbarten Rechteübertragungen behindern könnten

(2)  Der Berechtigte stelltdie GWVR, deren handelnde Personen und Lizenznehmer im Zusammenhang mit den o. g. Garantien von allen Rechten und Ansprüchen Dritter frei.

§6

(1) Der Berechtigte verpflichtet sich mit Abschluss dieses Vertrags zur Zahlung eines Aufnahmebeitrags, soweit ein Aufnahmebeitrag nicht bereits anderweitig gezahlt wurde.

(2) Der Aufnahmebeitrag richtet sich nach dem Jahresumsatz des Berechtigten im letzten Geschäftsjahr vor Abschluss dieses Vertrags und beträgt maximal 300,- €.

(3) Berechtigte, die ihre Geschäftstätigkeit erst im Geschäftsjahr vor Abschluss dieses Vertrages aufgenommen haben und deshalb keinen Jahresabschluss vorlegen können, zahlen einen Aufnahmebeitrag von 100,- €.

(4) In begründeten Härtefällen kann der ermäßigte Aufnahmebeitrag gemäß Abs. 2 erlassen werden. Dies ist vom Berechtigten schriftlich beim Beirat der GWVR zu beantragen.

(5) Der Beirat entscheidet über Änderungen des Aufnahmebeitrags.

 §7

(1) Die etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind alsdann verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung durch eine zulässige Klausel zu ersetzen, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahekommt.

(2) Der Gesellschaftsvertrag der GWVR und der Verteilungsplan in ihrer jeweiligen Fassung sind Bestandteil dieses Vertrages.

(3) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Alleiniger Gerichtsstand ist Hamburg.

§8

Der Berechtigte hat Anspruch auf die Durchführung eines ordnungsgemäßen Beschwerdeverfahrens (§ 33 VGG). Beschwerden sind in Textform (Email oder Schriftform) an die GWVR zu richten. Über die Beschwerden entscheidet innerhalb eines Monats die Geschäftsführung, die ihre Entscheidung schriftlich zu begründen hat. Gegen die Entscheidung der Geschäftsführung kann innerhalb eines Monats Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet der Beirat, der seine Entscheidung ebenfalls schriftlich zu begründen hat. Gegenstand der Beschwerde kann jedes Handeln oder Unterlassen der GWVR sein, durch das Mitglieder oder Berechtigte in ihren wirtschaftlichen oder ideellen Interessen betroffen werden, insbesondere auch:

  1. die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten;
  2. die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen;
  3. die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten;
  4. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten

Die GWVR weist den Berechtigten ausdrücklich auf die §§ 9-12 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (VGG) und die dem Berechtigten hieraus erwachsenden Rechte hin.

§ 9-12 VGG lauten wie folgt:

  • §9 Wahrnehmungszwang

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn

1. die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und

2. der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.

Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.

  •  §10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung

Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese. Die Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen Werken eingeräumt werden, der Textform.

  •  §11 Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke

Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat.

  •  §12 Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten

(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt in den Wahrnehmungsbedingungen, dass der Berechtigte unter Einhaltung einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten das Wahrnehmungsverhältnis insgesamt beenden oder der Verwertungsgesellschaft Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl entziehen kann, und zwar jeweils für Gebiete seiner Wahl.

(2) Die Wahrnehmungsbedingungen können bestimmen, dass die Beendigung des Wahrnehmungsverhältnisses oder der Rechteentzug erst zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden.

(3) Die Verwertungsgesellschaft hat die Einnahmen aus den Rechten auch dann weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften einzuziehen, zu verwalten und zu verteilen, wenn dem Berechtigten Einnahmen aus den Rechten zustehen

1. für Nutzungen aus einem Zeitraum, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war, oder

2. aus einem Nutzungsrecht, das die Verwertungsgesellschaft vergeben hat, bevor das Wahrnehmungsverhältnis wirksam beendet oder der Rechteentzug wirksam war.

 

Hamburg, den……………………….                        Ort, den……………………………..

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Gesellschaft zur Wahrnehmung von                              MUSTER
von Veranstalterrechten (GWVR) mbH