Mitgliedschaft
Mitglieder der GWVR können in- und ausländische Veranstalter werden. Ausländische Veranstalter sollten bei der Antragstellung mit der GWVR mit uns im Einzelnen abklären, inwieweit ihnen Rechte nach § 81 UrhG zustehen. Da das Veranstalterrecht nur dann entsteht, wenn bei Veranstaltungen ausübende Künstler darbietend tätig sind, sind reine Sportveranstaltungen und andere nicht- künstlerische Veranstaltungen nicht nach § 81 UrhG geschützt.
Eine Veranstaltung kann von einem Alleinveranstalter oder von mehreren Mitveranstaltern durchgeführt werden. Da es Streit um die Frage geben kann, wer im Einzelfall als Veranstalter nach § 81 UrhG berechtigt ist, sollte dies vertraglich klargestellt werden. Typisch für den Veranstalter ist,
- dass er die finanzielle und organisatorische für die Veranstaltungsdurchführung trägt,
- dass er das wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung trägt und am Gewinn partizipiert,
- dass er als Veranstalter nach Außen tritt, also auf Eintrittskarten und Plakaten als Veranstalter benannt ist, und
- dass er die Veranstaltung gemäß § 42 Abs. 1 VGG bei der GEMA anmeldet.
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» FAQ – Antworten auf häufig gestellte Fragen